Raumplanung
Koordination (Art. 25 RPG)
Um Widersprüche zu vermeiden, muss die Bewilligung von Baugesuchen unter bestimmten Voraussetzungen mit der Bewilligung von anderen Gesuchen oder mit Änderungen von Nutzungsplänen koordiniert werden.
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Raumplanung
Um Widersprüche zu vermeiden, muss die Bewilligung von Baugesuchen unter bestimmten Voraussetzungen mit der Bewilligung von anderen Gesuchen oder mit Änderungen von Nutzungsplänen koordiniert werden.
Raumplanung
Zweitwohnsitze: RechtsmissbrauchIn Gemeinden, in denen die 20-Prozent-Quote überschritten wird, ist bei unrealistischer Nutzungsabsicht oder -möglichkeit einer Hauptwohnung von einer Umgehung der gesetzlichen Regelung auszugehen. Prüfung von Amtes wegen
Raumplanung
Nicht nur der Nachbar kann Einspruch gegen ein Bauvorhaben einlegen, sondern auch jede Person, die einen praktischen oder rechtlichen Vorteil daraus ziehen könnte.
Raumplanung
Eine Straße, die den Zugang zu mehreren Wohneinheiten ermöglicht, sollte grundsätzlich als öffentliche Straße betrachtet werden (auch wenn sie in Privatbesitz ist), insbesondere wenn durch die Allgemeinheit benutzt wird.
Raumplanung
Das öffentliche Interesse an einer Planungszone besteht in einer begründeten Planungsabsicht und einem Planungsbedürfnis. Das ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die derzeitige Regelung im Widerspruch zu höherem Recht steht.
Raumplanung
Um die haushälterische Nutzung des Bodens zu gewährleisten, müssen auch die unausgeschöpften Nutzungsmöglichkeiten im überbauten Gebiet mitberücksichtigt werden (nicht nur die unüberbautenGrunstücke).
Raumplanung
Verzögerungen bei der Planung können eine Rechtsverweigerung darstellen und zu einem ersatzpflichtigen Schaden führen.
Raumplanung
Eingliederung in die Landschaft: Gemeindeautonomie. Das Ermessen der Gemeinde wird grundsätzlich nicht durch die Beschwerdeinstanz ersetzt.
Raumplanung
Die VSS-Normen sind nicht immer verbindlich. In der Praxis können lokale Gewohnheiten vorherrschen.
Raumplanung
Unter restriktiven Bedingungen kann die Gemeinde die Ausnutzungsziffer eines Projektes reduzieren. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse muss die Gemeinde die privaten und öffentlichen Interessen der Gemeinde (z.B. Ästhetik), aber auch die Ziele des Bundesrechts (z.B. RPG, USG) berücksichtigen.