Quorum für die Änderung eines Sockwerckeigentumsreglements
Quorum für die Änderung eines Sockwerckeigentumsreglements. Der Erlass oder die Änderung eines Stockwerkeigentümerreglements bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, die gleichzeitig mehr als die Hälfte der Anteile vertreten (Art. 712h ZGB). Nach Auffassung des Bundesgerichts sind Reglemente mit einer restriktiveren Mehrheit (z.B. 2/3 oder 3/5) nicht rechtswidrig. Dies wäre der Fall, wenn eine Änderung unmöglich würde (z.B. Einstimmigkeit) oder wenn sie erleichtert würde (Schutz von Minderheiten vor Missbrauch).